AGBs
1. Anwendungsbereich.
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf1.2. den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller Verträge anzuwenden, die zwischen der Witek Holzfußböden GmbH (kurz: WITEK) und Dritten (KUNDEN) geschlossen werden. Diese AGB gelten auch für spätere Verträge, ohne dass auf sie im Einzelfall erneut noch Bezug genommen zu werden braucht.
1.3. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese zwischen WITEK und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind; sie ersetzen diese AGB nur so weit, wie sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen. Wenn eine der in diesen AGB getroffenen Regelungen ungültig sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen in diesen AGB getroffenen Regelungen.
2. Leistungen.
2.1 WITEK erbringt im ordentlichen Geschäftsbetrieb Leistungen, die folgenden Bereichen zugeordnet werden:2.1.1 - Verkauf von Material,
2.1.2 - Verlegen von Parkett,
2.1.3 - Renovierung von Parkett,
2.1.4 - Verlegen von Stiegen aus Parkett,
2.1.5 - Verkauf von Zubehör zur Reinigung und Pflege von Parkett,
2.2 Darüber hinausgehende im Kostenvoranschlag nicht genannte sonstige Leistungen werden von WITEK als außerordentliche Leistungen erbracht, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit firmenmäßiger Zeichnung von WITEK vereinbart sind.
2.3 Der KUNDE hat WITEK vor dem Vertragsabschluss schriftlich auf besondere Anforderungen der Waren bzw. Leistungen (Verwendung von Böden in Nassräumen, besondere Beanspruchung, Fußbodenheizung, geplante Art der Verlegung, Höhe der Nutzschicht des Parketts, etc.) hinzuweisen.
2.4 Beim Verkauf von Parkett (Punkt 2.1.1) ist die Anleitung zur Verlegung nicht Vertragsgegenstand; die Verlegung erfolgt vom KUNDEN unter seiner Verantwortung.
3. Anbot / Vertrag.
3.1 Von WITEK gemachte Anbote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übermittlung einer Preisliste oder sonstige Preisdarstellungen sind kein Anbot.
3.2 Ein von WITEK gemachtes Anbot bzw. eine von WITEK gemachte Annahmeerklärung, die verschiedene in Punkt 2 genannte Leistungen oder eine pauschale Erklärung zum Gegenstand hat, gilt als Anbot oder Annahmeerklärung über jeweils eine der in Punkt 2 genannten Leistungen, die der Erklärung am ehesten entspricht. Eine von WITEK abgegebene Erklärung zerfällt in so viele gesonderte Erklärungen, als in Punkt 2 genannte Leistungen oder im Kostenvoranschlag genannte Leistungspositionen umfasst sind. Gleiches gilt sinngemäß für Erklärungen des KUNDEN. Die im Kostenvoranschlag enthaltenen Leistungspositionen können dementsprechend nach deren Erbringung von WITEK als fertiges Werk verrechnet werden.
3.3 Alle Abschlüsse und Vereinbarungen/Bestellungen sind erst verbindlich, wenn sie von WITEK schriftlich bestätigt wurden oder WITEK mit der Erfüllung der Vereinbarung/Bestellung begonnen hat. Änderungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie zwischen WITEK und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind.
3.4 Öffentliche Äußerungen des Herstellers, insbesondere in der Werbung, binden WITEK nicht; werden nicht Vertragsinhalt.
4. Rücktrittsrecht des Verbrauchers.
4.1 Ist der KUNDE ein Verbraucher und hat dieser seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützen Räume noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsanbot oder vom Vertrag nach Maßgabe der § 3ff KSchG zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Das Rücktrittsrecht bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
4.2 Das Rücktrittsrecht steht insbesondere dann nicht zu, wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer angebahnt hat oder dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten vorausgegangen ist.
5. Rücktrittsrecht des Verbrauchers.
5.1 Zur Ausführung der Leistung ist WITEK frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
5.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas- Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom KUNDEN beizubringen.
5.3 Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderungen der Leistungsausführung bleiben WITEK vorbehalten und werden vom KUNDEN vorweg genehmigt.
5.4 Stimmt WITEK einer vom KUNDEN gewünschten Vertragsänderung zu, inhaltlich deren eine Leistung vom KUNDEN selbst oder einem Dritten erbracht werden soll, so gebührt WITEK 20% des für diese Leistung ursprünglich vereinbarten Entgelts.
5.5 Ist die Lieferung des Vertragsgegenstands bzw. die Leistungserbringung aus Gründen, die nicht in der Sphäre von WITEK liegen, unmöglich, hat WITEK das Recht, den Vertrag durch eine qualitativ gleichwertige Ware vertragsgemäß zu erfüllen oder vom Vertragsverhältnis zurückzutreten.
5.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware vom KUNDEN bei WITEK abzuholen (Holschuld). Werden Abholtermine vom KUNDEN nicht eingehalten, behält sich WITEK vor, für jeden angefangenen Tag des Verzuges Lagergebühren von EUR 10,00 zu verrechnen.
5.7 Bei einem vereinbarten Transport der Ware erfolgt dieser auf Gefahr des KUNDEN. Werden die Verlegearbeiten des Parketts (Punkt 2.1.2) nicht von WITEK durchgeführt, erfolgt die Lieferung des Parketts bis zur Bordsteinkante des KUNDEN. Beschränkungen der Zufahrmöglichkeiten sind dabei vom KUNDEN vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Die Ware ist nach der Übergabe auf (Transport)Schäden und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind vom KUNDEN innerhalb von fünf Tagen schriftlich zu melden.
5.8 Beim Verkauf von Waren (Punkt 2.1.1 und Punkt 2.1.5) sind Teillieferungen zulässig.
5.9 Erforderliche Zuschnittarbeiten werden in den betroffenen Räumen durchgeführt. Der Schutz von Gegenständen gegen Staub obliegt dabei dem KUNDEN. Die Montage zu einem späteren Zeitpunkt sowie das Schneiden des Materials außerhalb des betroffenen Raumes, insbesondere im Außenbereich, erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen ein gesondertes Entgelt.
5.10 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WITEK.
6. Leistungsfristen und -termine.
6.1 Fertigstellungstermine sind für WITEK nur verbindlich, wenn deren Einhaltung im Einzelfall „fix“ zugesagt worden ist und WITEK zumindest sechs Wochen vor beabsichtigter Fertigstellung die schriftliche Anzeige des KUNDEN zugegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung vor Ort geschaffen sind.
6.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert, die nicht von WITEK zu vertreten sind, wie insbesondere längere Trocknungsprozesse des Untergrunds, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „fix“ zugesagten Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung, mindestens jedoch für jeweils sechs Wochen, hinausgeschoben. WITEK ist in diesem Fall an bereits vereinbarte Arbeitstage nicht gebunden. Die durch die Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten, insbesondere Kosten für anfallende Stehzeiten oder Erhöhungen der Material- oder Arbeitskosten, sind vom KUNDEN zu tragen.
7. Mitwirkungspflichten, Vollmacht.
7.1 Der KUNDE verpflichtet sich, an der Vertragserfüllung gehörig mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die kostenlose Beistellung von Baustrom (16 Ampere), Wasser und sanitären Einrichtungen. Ist der Stromanschluss vom Montageort weiter als 20 Meter entfernt, hat der KUNDE den dadurch entstehenden Mehraufwand WITEK mit pauschal EUR 100,00 zu ersetzen.
7.2 Von WITEK am Montageort zurückgelassene oder vom KUNDEN beanstandete Ware ist vom KUNDEN sorgfältig zu verwahren.
7.3 Der KUNDE erklärt, dass die für den KUNDEN jeweils vor Ort einschreitenden Dritten mit entsprechender Vollmacht ausgestattet sind. Der Vollmachtsumfang umfasst zumindest all jene rechtlichen Angelegenheiten, welche mit der Leistungserbringung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen; somit insbesondere das Recht, im Namen der KUNDEN Änderungen der Leistungsausführung zu verlangen oder Erklärungen aller Art entgegen zu nehmen.
8. Preis, Kostenvoranschlag.
8.1 Dem Vertragsverhältnis liegt ein Kostenvoranschlag, ein Pauschalpreis oder ein Kaufpreis zugrunde. Pauschaliert sind Preise, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet werden („fix“). Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, verstehen sich die von WITEK angegebenen Preise jeweils inklusive Umsatzsteuer.
8.2 Kostenvoranschläge sind – sofern nichts anderes vereinbart wurde – unentgeltich. Für Kostenvoranschläge zur Vorlage an eine Versicherung verrechnet WITEK EUR 50,00, die auf das vereinbarte Entgelt angerechnet werden, wenn auf Grund des Kostenvoranschlages ein Vertragsverhältnis zustande kommt.
8.3 Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. WITEK wird dem KUNDEN eine Erhöhung der Summe der aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten um mehr als 15% unverzüglich anzeigen. Der KUNDE kann sich nach der Anzeige mit der Erhöhung einverstanden erklären oder vom Vertrag – unter Abgeltung des bisherigen Aufwands – zurücktreten. Erhöhungen um bis zu 15 % der im Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten können ohne Anzeige verrechnet werden.
8.4 Sämtliche technischen Unterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches sind geistiges Eigentum von WITEK und dürfen anderweitig nicht verwendet, insbesondere weitergegeben, vervielfältigt und veröffentlicht werden.
9. Preisveränderungen.
9.1 Wird ein Anbot derart verspätet angenommen, dass die Leistungsausführung später als drei Monate nach der Anbotsstellung vom KUNDEN angenommen wird, ist WITEK berechtigt, die dem Anbot zugrunde liegenden Preise entsprechend der aktuellen Preisliste des Herstellers zu erhöhen bzw. zu verringern.
9.2 Verzögert sich bei Werkleistungen die Leistungserbringung um zumindest ein Monat aus Gründen in der Sphäre des KUNDEN, sind die jeweils bis zum Ablauf von drei Monaten erbrachten Leistungen - gegebenenfalls aliquot - als fertiges Werk abzurechnen.
10. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit.:
10.1 WITEK ist bei Werkleistungen berechtigt, bei Vertragsabschluss 30 % des vereinbarten Entgelts als Anzahlung zu verlangen. Der KUNDE hat darüberhinaus über Verlangen von WITEK nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
10.2 Das Entgelt ist zur Zahlung fällig, sobald WITEK dem Kunden eine Rechnung über die erbrachten Leistungen übermittelt hat.
10.3 Bei Verzug des KUNDEN schuldet dieser
- Verzugszinsen von 12% p.a. vom gesamten Betrag der Rechnung,
- im Fall einer höheren Zinsbelastung von WITEK durch einen Bankkredit gegebenenfalls höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes,
- den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher Art, und
- eine Vertragsstrafe von 15% des offenen Betrages.
10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen von WITEK ist - ausgenommen § 6 Absatz 1 Z 8 KSchG – ausgeschlossen.
11. Stornierung, Vertragsstrafe, Abtretungsverbot.
11.1 Tritt der KUNDE ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück („Stornierung“), schuldet der KUNDE verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des vereinbarten Entgelts. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
11.2 Forderungen gegen WITEK dürfen durch Verbraucher ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WITEK nicht abgetreten werden.
12. Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum.
12.1 Beim beiderseitigen Unternehmergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; Mängel müssen vom Unternehmer binnen 14 Tagen schriftlich gerügt werden.
12.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird ausgeschlossen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft wird darüberhinaus auch der Ersatz für Mangelfolgeschäden und dem entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Jede Haftung ist mit dem vom KUNDEN für die Leistungserbringung vereinbarten Nettoentgelt betraglich beschränkt.
12.3 Werden Leistungen vom KUNDEN erbracht, übernimmt WITEK keinerlei Aufsichts- oder Überwachungspflicht; WITEK übernimmt für Leistungen des KUNDEN keine Haftung.
12.4 Der KUNDE hat beim Selbstverlegen des Parketts die Ware vor der Verlegung zu prüfen. Für verbaute Ware sowie für Anleitungen der Hersteller zum Verlegen des Parketts leistet WITEK keine Gewähr.
12.5 Das Vorliegen von grobem Verschulden hat bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft der Geschädigte zu beweisen.
12.6 Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
12.7 Bei einer beiderseitigen Unternehmergeschäft wird das Recht, den Vertrag wegen eines Irrtums oder wegen Verkürzung über der Hälfte anzufechten, ausgeschlossen.
12. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass WITEK die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
13. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken.
WITEK ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
14. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand.
14.1 Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von WITEK in 2291 Schönfeld im Marchfeld.
14.2 Auf diese AGB und alle Verträge, auf die diese AGB anzuwenden sind, ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
14.3 Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages sowie aus oder aus Anlass von zwischen WITEK und dem KUNDEN geschlossenen Verträgen wird die (in Verträgen mit Unternehmern ausschließliche) örtliche Zuständigkeit des am Sitz von WITEK sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
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